JudikaturJustizRS0107898

RS0107898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2006

Die Fixierung des Bilanzstichtages und damit des Geschäftsjahres ist fakultativer Bestandteil der Satzung und obliegt den Gesellschaftern und nicht den Geschäftsführern. Die Änderung eines einmal festgelegten Bilanzstichtages erfordert einen Gesellschafterbeschluß. Auf die Eintragung im Firmenbuch sind die Regeln über die Satzungsänderung anzuwenden.