Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger war nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Zeit vom 18.7. bis 8.8.1996 arbeitsunfähig und erhielt von seinem Dienstgeber mit Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung für Resturlaubstage ausbezahlt, die jedenfalls den Zeitraum 18.7. bis…
Rechtliche Beurteilung § 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als et…