JudikaturJustizRS0107783

RS0107783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2011

Entscheidend für die Einlösung ist nur die Barauszahlung oder die unbedingte Gutschrift durch die kontoführende Stelle. Hat der Einreicher bei der Einzugsbank ein Konto, so schreibt sie ihm meist den Gegenwert sofort gut, kann diese Gutschrift aber rückgängig machen (Punkt 8 Abs 4 AGBKr). Der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung kann die nach dem automatischen "Einlesen" automatische Belastung des Kontos des Scheckausstellers nicht zur endgültigen Einlösung des Schecks im Sinne des Scheckgesetzes und des Scheckrückgabeabkommens machen; ebensowenig hat das Versenden der Anzeige einer solchen Buchung für sich allein nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung der bezogenen Bank in dem Sinne, daß sie die Scheckforderung anerkenne und erfüllen werde. Es handelt es sich um einen Vorgang, der keine Verpflichtung der bezogenen Bank gegenüber Dritten auslöst.

Entscheidungen
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