JudikaturJustizRS0107762

RS0107762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1998

Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nach Abs 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen.

Entscheidungen
2