Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, a) den beklagten Parteien Marianne A***** und Jörg A***** S 12.335,40 (darin enthalten S 2.055,90 USt) und b) der beklagten Partei Marianne ***** S 5.286,60 (darin enthalten S 881,10 USt) an Kosten des Revisionsverfahrens …
Text Entscheidungsgründe: Der am 8.3.1991 verstorbene Rudolf A***** hinterließ ein Testament vom 28.2.1990, dessen Punkte 1. und 2a. folgenden Wortlaut haben: "1. Zu meiner Alleinerbin bestimme ich meine Frau Maria A*****. Falls meine Frau das Erbe nicht antreten will oder nicht antreten kann, sollen…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung der von den Vorinstanzen nicht erkannten Rechtswirkungen des erblasserischen Testamentes besteht. Sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt. Ausgangspunkt für die Auslegung des Testamentes vom 28.2.199…