RS0107572 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein beabsichtigter Zusammenschluß kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlußvorhaben, die schließlich zur Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft führen soll, ist zulässig.