JudikaturJustizRS0107134

RS0107134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Verlangt ein Händler von seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, so sind diese verlangten Leistungen nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes, sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des § 1 Abs 2 NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Diese zusätzliche Leistung ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession gleichzuhalten, die zu fordern gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus § 1 Abs 2 NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.