RS0107132 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Es ist nicht wettbewerbswidrig, wenn es einem - auch besonders starken oder marktbeherrschenden - Handelsunternehmen gelingt, mit einem Lieferanten günstige Bedingungen auszuhandeln. Die Ablehnung eines Geschäftsabschlusses bei Nichtannahme der gestellten Bedingungen bildet kein unübliches Verhalten im Geschäftsleben und ist daher - vom Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (§ 35 KartG) abgesehen - erlaubt.