JudikaturJustizRS0106948

RS0106948 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2012

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, daß die Fälligkeit der auflösungsabhängigen Ansprüche im Fall einer Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte (so schon 9 Ob A 2122/96s).

Entscheidungen
3