JudikaturJustizRS0106568

RS0106568 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1996

Eine allfällige rechtliche Qualifikation eines Bestandvertrages als "Pachtvertrag" durch die betroffenen Parteien ist belanglos. Entscheidend ist allein, ob ein bestimmtes Unternehmen oder nur die diesem Unternehmen zur Verfügung stehende Geschäftsräumlichkeit in Bestand gegeben wurde. Darum kann auch die Anmeldung des Unternehmensübergangs vom bisherigen Eigentümer auf einen Pächter beim Firmenbuchgericht nicht mehr als ein widerlegbares Indiz für eine Unternehmensverpachtung sein.