RS0106294 – OGH Rechtssatz
RS0106294 – OGH Rechtssatz
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Der sexuelle Mißbrauch einer widerständsunfähigen Person kann nicht unter Ausnützung einer Autorität erfolgen. Anders als beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Willensbeugung ist daher bei jenen Delikten, welche die Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehendem Willens des Tatopfers voraussetzen, ein eintätiges Zusammentreffen mit (sämtlichen) Deliktsfällen des § 212 StGB begrifflich ausgeschlossen.