JudikaturJustizRS0105929

RS0105929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 1996

Eine nach §§ 190 Abs 1, 191 Abs 1 StPO geleistete Sicherheit, die nur dann frei wird, wenn der freigelassene Beschuldigte/Angeklagte (neuerlich) verhaftet wird, weil er Anstalten zur Flucht trifft oder neue, die Haft rechtfertigende Umstände vorkommen (§ 192 Abs 1 StPO), und ebenso, wenn das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist (§ 192 Abs 2 erster Halbsatz StPO), haftet kraft der ausdehnenden Bestimmung des § 192 Abs 2 letzter Halbsatz StPO im Falle eines eine unbedingte Freiheitsstrafe aussprechenden Urteils - ausnahmsweise, aber unter gleichen Bedingungen - bis zum Strafantritt und ist demnach auch in der Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und Strafantritt unter den Voraussetzungen des § 191 Abs 2 StPO für verfallen zu erklären.