JudikaturJustizRS0105927

RS0105927 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Tagebuchaufzeichnungen des Angeklagten müssen als Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, gemäß § 252 Abs 2 StPO vorgelesen werden, wenn nicht beide Teile darauf verzichten. Tagebuchaufzeichnungen fallen auch nicht unter ein Beweismittelverbot und können daher, wenn sie in der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind (§ 258 Abs 1 StPO), auch im Urteil verwertet werden.

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