JudikaturJustizRS0105913

RS0105913 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2014

Nach Auflösung der Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft besteht zwischen den früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzenden Verpflichtungsverhältnis mehr.

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