JudikaturJustizRS0105859

RS0105859 – AUSL BFH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1952

BFH 18.9.1952, IV 70/49 U

a) Bei Renten, die durch Veräußerung von Betrieben, Mietwohngrundstücken, sonstigen Grundstücken oder ähnlichen Vermögenswerten erworben werden (Veräußerungsrenten, ist eine steuerpflichtige Rente im Sinne des § 22 Z 1 EStG nur insoweit gegeben, als die durch die Veräußerung erzielten Einnahmen den Wert des veräußerten Vermögensgegenstandes übersteigen.

b) Dies gilt auch dort, wo die Rente durch Entrichtung eines bestimmten Kaufpreises, der in einem einheitlichen Betrag festgesetzt ist (Gegensatz: laufende Prämienzahlungen), erworben wird, und zwar auch dann, wenn der Betrag an eine Versicherungsgesellschaft als sogenannte Einmalprämie geleistet wird.

c) Die Grundsätze von 1 und 2 sind entsprechend auf den Abzug von Renten als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Z 1 EStG anzuwenden.