JudikaturJustizRS0105842

RS0105842 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1975

Oberstes Gericht der DDR

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Vornahme ärztlicher Diagnostik setzt als erstes voraus, daß der Arzt ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Eine Fehldiagnose bei pflichtgemäßem Verhalten des Arztes weist keine strafrechtliche Relevanz auf. Sie kann bei Eintritt schädlicher Folgen für den Patienten nur dann zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen, wenn sie auf einer Verletzung der Sorgfaltspflicht beruhte oder im weiteren Verlauf der Erkrankung des Patienten unter einer Pflichtverletzung aufrechterhalten wurde.