RS0105595 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0105595 – AUSL EGMR Rechtssatz
EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)
Es ist ein untrennbarer Bestandteil des "fairen Gehörs" in einem Strafverfahren, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen Stellung zu nehmen, selbst wenn sich die Tatsachen eher auf eine Verfahrensfrage (hier: gemäß § 285 f StPO erlangte tatsächliche Aufklärung über das Ausmaß von in der Hauptverhandlung geleisteten Übersetzungen eines Dolmetschs) beziehen, als auf die behauptete Verletzung selbst. Veröff: ÖJZ 1990,412