JudikaturJustizRS0105595

RS0105595 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1989

EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)

Es ist ein untrennbarer Bestandteil des "fairen Gehörs" in einem Strafverfahren, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen Stellung zu nehmen, selbst wenn sich die Tatsachen eher auf eine Verfahrensfrage (hier: gemäß § 285 f StPO erlangte tatsächliche Aufklärung über das Ausmaß von in der Hauptverhandlung geleisteten Übersetzungen eines Dolmetschs) beziehen, als auf die behauptete Verletzung selbst. Veröff: ÖJZ 1990,412

Entscheidung
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