JudikaturJustizRS0105574

RS0105574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2018

Die Forderung nach Einleitung neuer selbständiger Verfahren, die den Schaden abwenden sollen, hieße nichts weniger, als daß der Betroffene vorerst noch ein weiteres (zusätzliches) Verfahren einleiten und abwarten (und nicht bloß die Rechtsbehelfe im Anlaßverfahren ausschöpfen) müßte, ehe er den Amtshaftungsweg mit Aussicht auf Erfolg beschreiten könnte. Der auf Einleitung eines neuen (weiteren) Verfahrens gerichtete Antrag kann auch bei noch so weitem Verständnis dem Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG nicht unterstellt werden.

Entscheidungen
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