RS0105361 – OPM Rechtssatz
RS0105361 – OPM Rechtssatz
Das Löschungsverfahren nach §§ 30 ff MSchG ist ein nach §§ 171 bis 203 ZPO durchzuführendes Streitverfahren. Für die Verteilung der Beweislast gilt dabei § 178 ZPO, wonach jede Partei alle im Einzelfall zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben und die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten hat. Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)