Spruch Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einschluß des bestätigten Ausspruches insgesamt wie folgt zu lauten hat: "Einstweilige Verfügung: Den beklagten Parteien wird ab sofort bis zur rechtskräftigen Er…
Text Begründung: Zwischen der durch das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vertretenen Republik Österreich als Auftraggeberin und der Klägerin als Auftragnehmerin wurde am 26.Juli 1994 ein Werkvertrag über die Konzeption und Durchführung einer "AIDS-Kampagne 1994" abgeschloss…
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist teilweise berechtigt. Der geltend gemachte Mangel des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3, § 528 a ZPO). Das Rekursgericht hat keine vom Beschluß des Erstgerichtes abweichenden Feststellungen getroffen, sondern auf Grund…