Der Anspruch auf Löschung einer jüngeren Marke nach § 22 MSchG besteht unabhängig davon, ob die ältere Marke tatsächlich im inländischen Geschäftsverkehr verwendet wird. Auch Vorratsmarken und Defensivmarken genießen vollen Markenschutz.
Veröff: PBl 1965,132 = ÖBl 1965,85