JudikaturJustizRS0105125

RS0105125 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1941

RG 26.3.1941, IV B 7/41

Ein Rechtsmittelverzicht ist prozeßrechtlich giltig, wenn er unbedingt und unbefristet von der gesetzlich zur Einlegung des Rechtsmittels berufenen Person ausgeht und nach Fällung des Urteiles oder nach Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung ausdrücklich - also nicht durch schlüssige Handlungen - zu Gericht erklärt wurde.