JudikaturJustizRS0105075

RS0105075 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2021

Von jedem Kraftfahrer muß verlangt werden, daß er auch in (vermeintlich) gefährlichen Situationen in der Lage bleibt, maßhaltende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, und zu überstürztem, allenfalls (sonst allgemein) gröblich verkehrswidrigem Verhalten (wie etwa dem Überfahren einer Sperrlinie in den einzigen für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen) ohne Schuldvorwurf erst dann Zuflucht nehmen darf, wenn die (vermeintliche) Gefahr für ihn plötzlich und überraschend auftritt und wenn mit dem Gelingen des Abwehrmanövers gerechnet werden muß.

Entscheidungen
2