RG 4.9.1939, VIII 250
Die Testamentszeugen müssen während der ganzen Zeit der Erklärung des Erblassers anwesend sein. (Es genügt also nicht, daß sie die Erbseinsetzung, nicht aber die Erklärung des Erblassers über Vermächtnisse hören).
Veröff: DREvBl 1940/6