RS0104984 – OGH Rechtssatz
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Die Strafprozeßordnung kennt seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten nicht mehr. § 126 Abs 2 StPO regelt nur mehr Befund und Gutachten durch die Person eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi), die Abgabe eines (einzigen) Gutachtens durch eine Gesamtheit von Fakultätsmitgliedern ist nicht mehr statthaft.