JudikaturJustizRS0104984

RS0104984 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. September 2002

Die Strafprozeßordnung kennt seit dem Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) das Fakultätsgutachten nicht mehr. § 126 Abs 2 StPO regelt nur mehr Befund und Gutachten durch die Person eines Sachverständigen mit Lehrbefugnis (venia docendi), die Abgabe eines (einzigen) Gutachtens durch eine Gesamtheit von Fakultätsmitgliedern ist nicht mehr statthaft.

Entscheidungen
2