RS0104971 – OGH Rechtssatz
RS0104971 – OGH Rechtssatz
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Von den in § 145 StGB genannten mehreren strafsatzerhöhenden Umständen der (schweren) Erpressung wird lediglich bei jenem der gewerbsmäßigen Begehung (Abs 2 Z 1 leg cit) die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verlangt, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB). Alle anderen strafsatzerhöhenden Umstände des § 145 StGB müssen dagegen nur vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters (§ 5 Abs 1 StGB) erfaßt sein.