JudikaturJustizRS0104966

RS0104966 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. März 2009

Die Aufspaltung in zwei Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG ist verfehlt. Es liegt vielmehr realkonkurrierende Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger Gewerbetätigkeit resultierender Abgaben in unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird.

Entscheidungen
2