JudikaturJustizRS0104835

RS0104835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 1981

Den Grund des Unterhaltsanspruches betrifft nur das Argument, daß eine bestimmte andere Person vor dem Rechtsmittelwerber zur Unterhaltsleistung herangezogen werden solle, aber nicht das allgemeine Argument, man solle zunächst einen anderen Unterhaltspflichtigen ausfindig machen.

Entscheidungen
4