RS0104727 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
RS0104727 – AUSL OLG Düsseldorf Rechtssatz
Erst wenn der Versicherte die Tatsachen kennt, aus denen sich der Charakter eines Ereignisses als Versicherungsfall ergibt (§ 7 I Nr 1 AKB), entsteht für ihn die Obliegenheit der Aufklärung. Diese Kenntnis ist daher ein vom Versicherer zu beweisendes Element des objektiven Tatbestandes, wenn der Versicherer Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Obliegenheit beansprucht.
RS U OLG Düsseldorf (D) 1968/01/09 4 U 211/67 Veröff: NJW 1968,1433