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RS0104632 – AUSL BayOLG Rechtssatz
Die Strafbarkeit wegen Vortäuschen einer Straftat entfällt nicht deswegen, weil der Täter sich durch die Täuschungshandlung selbst begünstigen will.
RS U BayOLG (D) 1978/07/20 5 St 118/78 Veröff: NJW 1978,2563
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