JudikaturJustizRS0104563

RS0104563 – AUSL BVerfG Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juli 1995

Das Schweigen des Beschuldigten im Strafverfahren darf jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an voll umfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen.

RS U BVerfG (D) 1995/07/07 2 BvR 326/92 Veröff: NStZ 1995,555

Entscheidung
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