JudikaturJustizRS0104421

RS0104421 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1973

Gemäß § 37 Abs 6 BetrVG darf für das an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied zwar keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten, andererseits besteht aber bei Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung.

Auch:

RS U BAG (D) 1973/09/18 1 AZR 102/73 Veröff: DRdA 1974,60 (AP Nr 3 zu § 37 BetrVG)