JudikaturJustizRS0104420

RS0104420 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1974

Nimmt das Betriebsratsmitglied an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs 6 BetrVG 1972 teil, so ist es lediglich so zu entlohnen, wie wenn es im Betrieb verblieben wäre. Das gilt auch dann, wenn bei Verbleiben im Betrieb die Arbeitsleistung wegen schlechten Wetters nicht hätte erbracht werden können (Schlechtwettergeldregelung für das Baugewerbe).