JudikaturJustizRS0104419

RS0104419 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1973

Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG 1972 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.

Entscheidung
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