RS0104419 – AUSL BAG Rechtssatz
RS0104419 – AUSL BAG Rechtssatz
Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG 1972 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.