Das Betriebsratsmitglied bedarf zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers. Es hat lediglich auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann)