JudikaturJustizRS0104417

RS0104417 – AUSL BAG Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1973

Das Betriebsratsmitglied bedarf zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers. Es hat lediglich auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann)