JudikaturJustizRS0104085

RS0104085 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1953

Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen und dauert dieser Zustand länger als 30 Tage nach Verfall des Wechsels, so kann der Wechselinhaber Rückgriff gegen den Aussteller und die Indossanten nehmen, ohne daß es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf. Hiebei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Wechselinhaber den Rückgriff in einer Zeit nimmt, in der das unüberwindliche Hindernis der Vorlegung und Protesterhebung noch entgegensteht oder dieses Hindernis bereits endgültig fortgefallen ist.

Veröff: NJW 1953,1627