JudikaturJustizRS0103976

RS0103976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2020

Die Strafprozeßordnung macht keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumung führendes Versehen nicht bloß minderen Grades, das eine Wiedereinsetzung ausschließt, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger unterlaufen ist.

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