RS0103918 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103918 – AUSL BGH Rechtssatz
Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat", wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.
Veröff: MDR 1984,154 = JZ 1984,291
GlRS
RS U BGH (D) 1983/10/07 1 StR 615/83 Veröff: JZ 1984,290