JudikaturJustizRS0103918

RS0103918 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1983

Bleibt ein an der Verabredung eines Verbrechens beteiligter Täter nach der Verabredung untätig, so liegt in seinem passiven Verhalten jedenfalls dann ein "Verhindern der Tat", wenn nach seiner Vorstellung das verabredete Verbrechen ohne ihn nicht ausgeführt werden kann.

Veröff: MDR 1984,154 = JZ 1984,291

GlRS

RS U BGH (D) 1983/10/07 1 StR 615/83 Veröff: JZ 1984,290

Entscheidung
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