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RS0103912 – AUSL BGH Rechtssatz
Der Begriff des Glückspiels setzt einen Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glückspiels.
Veröff: NJW 1987,851 = JR 1987,381
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