JudikaturJustizRS0103912

RS0103912 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1986

Der Begriff des Glückspiels setzt einen Einsatz des Spielers voraus. Daran fehlt es bei einer Kettenbriefaktion. Diese erfüllt daher nicht die Voraussetzungen eines Glückspiels.

Veröff: NJW 1987,851 = JR 1987,381

Entscheidung
0
0