JudikaturJustizRS0103904

RS0103904 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1983

1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein "auffallendes Mißverständnis" besteht, sind auch die Gestehungskosten und das besondere Risiko des Kreditgebers (Teilzahlungsbank) zu beachten, soweit sie sich im Rahmen redlicher Geschäftskalkulation halten. Daß die Refinanzierungskosten sowie das Ausfallrisiko der Teilungszahlungsbanken allgemein höher sind als die entsprechenden Unkosten der Universalbanken ist nicht zweifelhaft.

2. "Unerfahrenheit" ist eine auf Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung beruhende Eigenschaft des Ausgebeuteten, durch die er sich vom Durchschnittsmenschen unterscheidet; sie darf nicht allgemein mit Unkenntnis über die Bedeutung und Tragweite des abzuschließenden Einzelgeschäfts gleichgesetzt werden. Veröff: GA 1983,412

Entscheidung
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