JudikaturJustizRS0103882

RS0103882 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 1984

Räuberischer Diebstahl ist auch dann gegeben, wenn die Absicht des Täters sich, im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist.

Veröff: NStW 1984,454

Entscheidung
0
0