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RS0103841 – AUSL BGH Rechtssatz
Wer unter Einsatz des rechtswidrig erlangten Computerprogramms an einem Geldspielautomaten "spielt", wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein (§ 263 a Abs 1 dStGB). Veröff: BGHSt 40,331 = JR 1995,430 (Mitsch)
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