JudikaturJustizRS0103821

RS0103821 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1974

Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten sind an die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels erhöhte Anforderungen zu stellen. Hat der Angegriffene nur leichtere Körperverletzungen zu befürchten, so darf er ein möglicherweise tödliches Abwehrmittel nicht einsetzen.

Veröff: JR 1976,335