RS0103813 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103813 – AUSL BGH Rechtssatz
Sind verlorene Schneidezähne durch eine Prothese ersetzt worden, so ist, die Frage, ob der Verletzte "in erheblicher Weise dauernd entstellt ist", nach seinem äußeren Erscheinungsbild beim Tragen der Prothese zu entscheiden (gegen BGHSt 17,161).
Veröff: JZ 1973,63 (ausführliche Stellungnahme von Ulsenheimer)