RS0103796 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103796 – AUSL BGH Rechtssatz
Bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten sind an die Erforderlichkeit des Verteidigungsmittels erhöhte Anforderungen zu stellen. Hat der Angegriffene nur leichtere Körperverletzungen zu befürchten, so darf er ein möglicherweise tödliches Abwehrmittel nicht einsetzen.
Veröff: NJW 1975,62 = JZ 1975,35