RS0103783 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103783 – AUSL BGH Rechtssatz
Der für die Annahme eines fortgesetzten Delikts erforderliche Gesamtvorsatz kommt auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen.
Veröff: NJW 1975,395