JudikaturJustizRS0103783

RS0103783 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1974

Der für die Annahme eines fortgesetzten Delikts erforderliche Gesamtvorsatz kommt auch dann in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziel hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf immer dieselbe Art und Weise "so lange wie möglich" zu verletzen.

Veröff: NJW 1975,395