JudikaturJustizRS0103758

RS0103758 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 1993

Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann nach § 227 StGB strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt.

Veröff: NJW 1993,3337

Entscheidung
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