JudikaturJustizRS0103690

RS0103690 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Eine bestimmte "Bestandsdauer" im Sinne des § 49 Abs 2 MRG wird sowohl durch ein befristetes als auch durch ein an sich unbefristetes, aber mit einem Kündigungsverzicht beider Vertragsteile auf bestimmte Zeit verbundenes Mietverhältnis gewährleistet.

Entscheidungen
6