JudikaturJustizRS0103625

RS0103625 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1953

Die Grenzen geschäftlichen Anstandes werden, ohne daß eine bewußte Verleitung zum Vertragsbruch vorzuliegen braucht, schon dann überschritten, wenn ein Wettbewerber es unternimmt, unter Berufung auf eine noch nicht gesicherte Rechtsauffassung Abnehmer seiner Mitbewerber als Kunden zu gewinnen, die sich möglicherweise entgegen dieser Rechtsauffassung an Bezugsverträge mit den Mitbewerbern gebunden halten und zum mindesten formell durch diese Verträge noch gebunden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Wettbewerber die Rechtsauffassung für zutreffend gehalten und auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sie unzutreffend sein könnte. Veröff: NJW 1954,388