JudikaturJustizRS0103564

RS0103564 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1975

Hat ein Haftpflichtversicherer die Beteiligung an den Aufwendungen einer Krankenkasse aufgrund eines Teilungsabkommen (TA) mit der Begründung abgelehnt, daß er seinem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz gewähren brauche, so kann er nach Verlust des Deckungsprozesses nicht mehr Abrechnung nach dem TA mit der Begründung verlangen, daß er in dem Deckungsprozeß nur wegen Änderung der Rechtsprechung zur Gefahrerhöhung unterlegen sei. Veröff: VersR 1975,245